Der Louisenburger Schützenverein e.V.von 1876

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Horst Berling                                                                                                                                    Benzstr.10                                                                                                                                             49809 Lingen                                                                                                             

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Satzung

des Louisenburger Schützenvereins von 1876


§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Louisenburger Schützenverein von 1876“, hat seinen Sitz in Lingen (Ems) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Louisenburger Schützenverein e. V. von 1876. Der Vereinsbezirk ist das Gebiet zwischen Bahnlinie (im Westen), den Brockhauser Weg (im Norden), der Stephan- und Ludwigstraße (im Osten) und der Strootstraße (im Süden).


§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Weiterhin Förderung des heimatlichen Brauchtums durch jährliche Feier eines Schützenfestes und weiterer Veranstaltungen.

Der Verein ist gemeinnützig. Etwaige erwirtschaftete Überschüsse sind zweckbestimmend zur Erfüllung der Vereinsaufgabe zu verwenden. Bei Auflösung des Vereins stellen wir das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Einwohner aus Lingen und Umgebung, der das 16. Lebensjahr erreicht hat, werden. Der Eintritt kann zu jeder Zeit erfolgen, ist dem Vorstand schriftlich zu melden, der über die Aufnahme beschließt.
Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch:
a) freiwilliger Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist,
b) den Tod des Mitglieds,
c) Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung in grober Weise gegen die Interessen es Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Generalversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist.
Eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur mit mehrheitlicher und geheimer Abstimmung in einer Generalversammlung erfolgen.







§ 4
Beiträge

Der Jahresbeitrag wird auf der Generalversammlung festgelegt.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den halben Beitrag.
Die mit Erreichen des 16. Lebensjahres beigetretenen Mitglieder, zahlen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres den halben Beitrag, danach den vollen Beitrag.
Alle Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Im Übrigen haben sie die selben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Veranstaltungen des Vereins zu respektieren.
Ein Mitglied kann Offizier werden, wenn er mindestens 1 Jahr lang im Verein ist.
Die Offiziere werden in der Generalversammlung einzeln durch den Kommandeur vorgeschlagen und durch die Versammlung öffentlich bestätigt.


§ 6
Leitung und Verwaltung

Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) dem Kommandeur

Der jeweilige König ist berechtigt, an allen erweiterten Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht durch dieGeneralversammlung geregelt werden.                                              Eine Beschränkung der Vertretungsmacht besteht nicht. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Bei der Vertretung des Vereins nach außen hin müssen immer zwei Mitglieder des Vorstandes zusammenwirken.
Der Vorstand führt sein Amt ehrenamtlich.
Der Schriftführer hat in der Versammlung die Protokolle zu führen und weitere ihm übertragene schriftliche Arbeiten zu erledigen.
Der Kassenführer hat für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und der Bücher (Belege) zu sorgen.





§ 7
Kassenprüfung

In der Generalversammlung werden jeweils zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt, welche die Kasse für das drauffolgende Jahr zu prüfen haben.


§ 8
König

Schützenkönig können alle männlichen, aktiven Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens 1 Jahr im Verein sind.
Die Wahl der Königin steht dem König frei. Er ist bei der Wahl nicht ortsgebunden, muss jedoch dafür Sorge tragen, dass die Königin beim Ausholen im Vereinsbezirk anwesend ist.
Der Vize-König übernimmt bei Rücktritt des Königs dessen Rechte und Pflichten. Bei Verhinderung des Vize-Königs zur Übernahme der Königswürde, entscheidet ein neu angesetztes Königsschießen über den neuen König und Vize-König.
Alle Offiziere und der Vorstand sind verpflichtet am Königsschießen teilzunehmen.


§ 9
Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Er muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Generalversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Vereinsmitglieder unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
1. Begrüßung mit Totengedenken
2. Protokollverlesung
3. Geschäftsbereicht des Vorsitzenden
4. Kassenbericht
5. Wahlen
6. Verschiedenes

Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet.
Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anders bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom jeweiligen Versammlungsleiter.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit vom 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder des beantragen.
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.07.2011 beschlossen und ist somit gültig ab dem 10.07.2011.





- Heinz-Jürgen Schnieders -                                - Franz Schnieders –







- Jens Möddel -                                                        - Walter Abeln –





- Alfons Wilken -